Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Baurecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Anwalt Baurecht Hamburg

Tel: 040 74214695


Hafencity Hamburg, Am Kaiserkai 1
und Hamburg-Finkenwerder


Baurecht - Blog

Zum Schutzumfang der Unfallversicherung während der Rufbereitschaft

Kommt es während der Verrichtung einer privaten Tätigkeit während der Rufbereitschaft aufgrund eines dienstlichen Telefonats zu einem Unfall, ist die gesetzliche Unfallversicherung zur Leistungserbringung verpflichtet.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging eine Pflegerin während ihrer Rufbereitschaft mit der Genehmigung des Arbeitgebers mit ihrem Hund Gassi. Dabei erreichte sie ein dienstliches Telefonat, aufgrund dessen sie eine schneeverdeckte Bordsteinkante übersah und stürzte. Die gesetzliche Unfallversicherung verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis auf das Gassi gehen. Hätte diese private Tätigkeit nicht statt gefunden, so hätte der Anruf auch nicht zu dem Unfall geführt. Ein Anspruch auf Zahlung sei somit abzulehnen. Dem folgte das Gericht jedoch nicht.

Im Rahmen der Rufbereitschaft besteht eine Verpflichtung, dienstliche Anrufe jederzeit und an jedem Ort anzunehmen. Es kann daher nicht sachgerecht sein darauf abzustellen, dass der durch das Telefonieren verursachte Sturz bei der Verrichtung der privaten Tätigkeit erfolgte. Eine solche "gemischte" Tätigkeit unterliegt dem Versicherungsschutz, weshalb diese die Zahlung auch nicht verweigern kann.
 
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil LSG NRW VI R 50 11 vom 13.11.2012
Normen: § 8 I SGB VII
[bns]
 
Anwalt Baurecht nahe Glinde, Juristische Baubetreuung Finkenwerder, Projektcontrolling nahe Buchholz in der Nordheide, Rechtsanwalt Baurecht nahe Geesthacht, Planervertraege Pinneberg, Gewerbliches Grossbauvorhaben Finkenwerder, Anwaltskanzlei Hamburg, Bauspezifische Werkvertraege Hamburg, Kanzlei Hamburg, Bauvertraege Geesthacht