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Baurecht - Blog
Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung bei Freundschaftsdiensten
Wer im Freundeskreis aushilft und dabei einen Unfall erleidet, kann nicht unbedingt mit Zahlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung rechnen.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt half ein gelernter Zimmermann seinem Freund über mehrere Tage bei der Errichtung seines Carports, verletzte sich dabei schwer und forderte daraufhin erfolglos Zahlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Um Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erhalten, muss es sich bei der zum Unfall führenden Tätigkeit zwar nicht zwangsläufig um eine solche als Arbeitnehmer handeln, jedoch muss sie zumindest einem Beschäftigungsverhältnis ähnlich sein. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit - und nicht nur für eine Verrichtung im Rahmen eines Verwandschafts- oder Freundschaftsverhältnisses - bieten regelmäßig Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit und der Umstand, ob es sich um eine solche Aufgabe handelt, die normalerweise von Arbeitnehmern verrichtet wird. Ist die Verichtung der Tätigkeit dadurch geprägt, dass sie ein Ausfluss eines Freundschaftsverhältnisses oder nachbarlicher Hilfsbereitschaft ist, so ist auch kein Versicherungsschutz gegeben, soweit die Hilfsleistung als selbstverständlicher Hilfsdienst oder gesellschaftliche Verpflichtung zu bewerten ist und sich im Rahmen des bei der jeweiligen Beziehungsgestaltung üblichen bewegt.
Obwohl man bei der professionellen Hilfestellung bei einem Carportbau über mehrere Tage durchaus an eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung denken könnte, sahen die Richter vorliegend trotzdem den Freundschaftsdienst als maßgebliche Motivation des Verletzten und verwehrten dem ihm einen Anspruch auf Versicherungszahlungen. Anhaltspunkte dafür waren unter anderem die mehrfachen gegenseitigen und teils sehr aufwendigen Hilfeleistungen über mehrere Jahre, die Dauer und Intensität der Freundschaft und das freiwillige Angebot zur Mitarbeit.
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil SG KA S 1 U 2650 11 vom 30.01.2012
Normen: §§ 8 I, 2 II S.1 SGB VII