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Baurecht - Blog

Zu den Grenzen der Schadensberechnung auf Neuwagenbasis

Der Schaden an einem PKW kann nur dann auf der Basis des Neuwagenpreises erfolgen, wenn das Fahrzeug nicht älter als einen Monat ist und maximal 3000 Kilometer gefahren wurde.


Mit dieser Entscheidung folgte das Gericht den Vorgaben des Bundesgerichtshofs und und verwarf damit die Berufung der Klägerin. Ihr beschädigter BMW war zum Unfallzeitpunkt zwar erst einen Monat zugelassen, wies jedoch eine Laufleistung von 4232 km auf. Die Versicherung verweigerte eine Berechnung auf Basis des Neuwagenpreises, weshalb die Betroffene den merkantilen Minderwert nach einer Reparatur mit € 5.100 bezifferte. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei den Beschädigungen um wesentliche, sicherheitsrelevante Fahrzeugbestandteile handeln würde. Auch müsste die bisherige Rechtssprechung des Bundesgerichtshof zu den Grenzwerten fortentwickelt werden, da diese im Jahr 1980 aufgestellt wurden und sich die Technik seitdem in einer Form weiterentwickelt hätte, dass die Standards heute wesentlich höher lägen, die Fahrzeuge somit eine wesentlich höhere Lebenserwartung hätten.

Dem wollte das Gericht nicht folgen und urteilte dazu, dass insbesondere die oben genannte Kilometergrenze um mehr als 40 % überschritten sei und auch die Zulassungsgrenze mit einem Monat bereits voll ausgereizt sei. Für eine Ausweitung der bisherigen Bewertungsgrenzen sei vorliegend kein Raum. Zwar sei die Gesamtnutzungszeit eines PKWs heute möglicherweise höher als 1980, jedoch würden sich alleine daraus keine Rückschlüsse auf eine längere Haltbarkeit der Motoren oder der Karosserie ergeben. Im Gegenteil sei die Grenze von 3000 km als äußerste Laufleistung zu bewerten. So habe der Bundesgerichtshof in 2009 sogar eine Laufgrenze von nur 1000 km als maximale Laufleistung für die Berechnung auf Neuwagenbasis zugrunde gelegt, weshalb das Begehren der Fahrzeugbesitzerin als unbegründet abzulehnen war.
 
Oberlandesgericht Celle, Urteil OLG CE 14 U 181 11 vom 29.02.2012
Normen: § 249 BGB, § 256 ZPO
[bns]
 
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